Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Nationalsozialistengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 25/1947Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1947,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9 § 1Artikel 9, Paragraph eins
Index
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Text
IX. HAUPTSTÜCK.römisch neun. HAUPTSTÜCK.
Bestimmungen über die Sühneabgabe.
Abschnitt I.Abschnitt römisch eins.
1.Ziffer eins (1) Personen, auf die die Bestimmungen des § 17, Abs. (2) und (3), des Verbotsgesetzes 1947 Anwendung finden, unterliegen einer laufenden und einer einmaligen Sühneabgabe.(1) Personen, auf die die Bestimmungen des Paragraph 17,, Abs. (2) und (3), des Verbotsgesetzes 1947 Anwendung finden, unterliegen einer laufenden und einer einmaligen Sühneabgabe.
(2)Absatz 2,Gegenstand der laufenden Sühneabgabe sind das Einkommen und der Ertrag der grundsteuerpflichtigen Wirtschaftsgüter des Sühnepflichtigen, Gegenstand der einmaligen Sühneabgabe ist das Vermögen des Sühnepflichtigen.
(3)Absatz 3,Die aus der einmaligen Sühneabgabe eingehenden Beträge sind zur Abdeckung der Bundesschuld bei der Österreichischen Nationalbank zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2022
Dokumentnummer
NOR12003658
Alte Dokumentnummer
N1194712021P